Führerscheinklassen


Alles Klasse!



Alles Klasse!

  • Klasse A direkt / Klasse AU (unbeschränkt)

    Krafträder – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit 


    • einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h (Motorleistung von mehr als 35 kW oder 
    • Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) mehr als 0,2 kW/kg)

    Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B) mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder


    • symmetrisch angeordneten Rädern und 
    • einem Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) 
    • oder einer  bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h 
    • und einer Leistung von mehr als 15 kW.


    Mindestalter: 24 Jahre für Direkteinstieg Krafträder (21 Jahre für dreirädrige Fahrzeuge).

    Voraussetzungen: Klasse A2, wenn unter 24 Jahre alt.

    Befristung: Klasse A ist unbefristet gültig.

    Einschluss: Klassen A2, A1 und AM

    Hinweise: Bei Besitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein).

  • Klasse A1

    Krafträder (Leichtkrafträder) – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit


    • einem Hubraum mit nicht mehr als 125 cm³
    • einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
    • einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) von max. 0,1 kW/kg.

     


    Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B) mit


    • symmetrisch angeordneten Rädern
    • einem Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
    • einer bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
    • einer Leistung von bis zu 15 kW.

     


    Mindestalter: 16 Jahre

    Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung.

    Befristung: Klasse A1 ist unbefristet gültig.

    Einschluss: Klasse AM

    Hinweise: –

  • Klasse A2

    Krafträder – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit


    • einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
    • einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von max. 0,2 kW/kg.


    Mindestalter: 18 Jahre

    Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung.

    Befristung: Klasse A beschränkt ist unbefristet gültig.

    Einschluss: Klasse A1 und M

    Hinweise: Bei Besitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein).

  • Klasse AM

    Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) – Zweiräder, auch mit Beiwagen – (bisher Klasse M) mit


    • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
    • einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder
    • einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.
    • Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen.

    Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse S) mit


    • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
    • einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder
    • einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
    • einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren).

    Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (bisher Klasse S) mit


    • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
    • einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw.
    • einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
    • einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und
    • einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen).


    Mindestalter: 16 Jahre

    Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung

    Befristung: Klasse AM ist unbefristet gültig.

    Einschluss: –

    Hinweise: –

  • Klasse B

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)


    • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und
    • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,

    auch mit Anhänger


    • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
    • mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht
    • übersteigt (bisher Klasse BE).


    Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)

    Voraussetzungen: –

    Befristung: Klasse B ist unbefristet gültig.

    Einschluss: Klasse L und M

    Hinweise: –

  • Klasse BE

    Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder einem Sattelanhänger mit


    • einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3500 kg.

     


    Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)

    Voraussetzungen: Vorbesitz der Klasse B

    Befristung: Klasse BE ist unbefristet gültig.

    Einschluss: –

    Hinweise: Für Zugkombinationen mit einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 3500 kg zulässiger Gesamtmasse ist die Klasse C1E erforderlich.

  • Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (B 96)

    Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit


    • einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässigen Gesamtmasse der
    • Fahrzeugkombination von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg.

     


    Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)

    Voraussetzungen: –

    Befristung: Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist unbefristet gültig.

    Einschluss: –

    Hinweise: Der Erwerb der Berechtigung erfolgt durch eine Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

    durch eine Fahrschule bzw. einen Fahrlehrer.

  • Klasse B mit Schlüsselzahl 196 (B 196)

    Hinweise: Der Erwerb der Berechtigung erfolgt durch eine Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

    durch eine Fahrschule bzw. einen Fahrlehrer.



    Mehr folgt in Kürze, aber fragt ruhig...

  • Klasse B mit Schlüsselzahl 197 (B 197)

    Hinweise: Der Erwerb der Berechtigung erfolgt durch eine Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

    durch eine Fahrschule bzw. einen Fahrlehrer.



    Mehr folgt in Kürze, aber fragt ruhig...

  • Klasse C1

    Kraftfahrzeuge(außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)


    • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und
    • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,

    auch mit Anhänger


    • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

     


    Mindestalter: 18 Jahre (gewerbliche Nutzung erst ab 21 Jahre)

    Voraussetzungen: Klasse B

    Befristung: Klasse C1 ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig.

    Danach wird sie nur noch für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung

    (Gesundheitscheck und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

    Einschluss: –

    Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer

    augenärztlichen Untersuchung erforderlich.

  • Klasse C1E

    Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit


    • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
    • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg
    • (bisher Klasse BE, wenn die zulässige Gesamtmasse GM des Anhängers größer 750 kg war).

    Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit


    • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
    • einer zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg.

     


    Mindestalter: 18 Jahre

    Voraussetzungen: Klasse C1

    Befristung: Klasse C1E ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig;

    danach wird sie nur noch für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung

    (Gesundheitscheck und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

    Einschluss: Klasse BE

    Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer

    augenärztlichen Untersuchung erforderlich.

  • Klasse C

    Kraftfahrzeuge(außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)


    • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
    • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,

    auch mit Anhänger


    • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

     


    Mindestalter: 21 Jahre

    Voraussetzungen: Klasse B

    Befristung: Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt;

    danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung

    (Gesundheitscheck und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

    Einschluss: Klasse C1

    Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer

    augenärztlichen Untersuchung erforderlich.

    Die Fahrerlaubnis der Klasse C kann mit 18 Jahren erworben werden:

    nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK

    für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

    1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin”
    2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Fachkraft im Fahrbetrieb” oder
    3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und
    4. Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
  • Klasse CE

    Zugfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit


    • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

     


    Mindestalter: 21 Jahre

    Voraussetzungen: Klasse C

    Befristung: Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt;

    danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung

    (Gesundheitscheck und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

    Einschluss: Klassen BE, C1E und T

    Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer

    augenärztlichen Untersuchung erforderlich.

    Die Fahrerlaubnis der Klasse CE kann mit 18 Jahren erworben werden:

    1. nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK
    2. für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
    3. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin”
    4. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Fachkraft im Fahrbetrieb” oder
    5. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und
    6. Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
  • Klasse T

    Zugmaschinen (nationale Klasse)


    • mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und

    selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen


    • mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
    • die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

     


    Mindestalter: 16 Jahre

    Voraussetzungen: –

    Befristung: Klasse T ist unbefristet gültig.

    Einschluss: Klassen L

    Hinweise: Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern gefahren werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • Klasse L

    Zugmaschinen (nationale Klasse)


    • die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,
    • mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und

    Kombinationen aus diesen Fahrzeugen, wenn sie


    • mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden.

     


    Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge


    • jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
    • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.


    Mindestalter: 16 Jahre

    Voraussetzungen: –

    Befristung: Klasse L ist unbefristet gültig.

    Einschluss: –

    Hinweise: –

  • Begleitetes Fahren ab 17

    Autofahren ab 17 – in vielen Bundesländern wird das „Begleitete Fahren ab 17“ eingeführt – für mehr Verkehrssicherheit junger Fahranfänger. Mehr Sicherheit durch mehr Fahrpraxis!Auf die richtige Begleitung kommt es an!

    Zukünftig darfst du nach bestandener Prüfung bereits mit 17 Jahren Auto fahren, allerdings muss bei jeder Fahrt eine Begleitperson anwesend sein. Bei der Antragstellung muss die Begleitperson (es können auch mehrere sein) bereits angegeben werden.Durch die neue Regelung kannst du – nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – deine Führerschein-Ausbildung Klasse B oder BE bereits mit 16 ½ Jahren beginnen. Die Klasse B schließt die Klassen M, L und S ein; hier darfst du ohne Begleitung fahren, weil du das Mindestalter für diese Klassen bereits erreicht hast. Der Erwerb einer Doppelklasse (z.B. A+B) ist nicht möglich.


    Wann kann ich zur Prüfung?

    Drei Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres darf die theoretische Prüfung abgelegt werden, 1 Monat vor dem 17. Geburtstag die praktische Prüfung. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhältst du mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine befristete Prüfungsbescheinigung. Diese ist im gesamten Bundesgebiet gültig, nicht aber im Ausland! Deine Auflage: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung fahren.


    Prüfungsbescheinigung

    Die Prüfungsbescheinigung gilt als Führerschein (bis max. 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres). Die Begleitpersonen sind dort ebenfalls eingetragen. Die Probezeit beginnt unmittelbar mit Erhalt der Prüfungsbescheinigung. Beim Fahren musst du die Prüfungsbescheinigung und einen Ausweis oder Reisepass mitführen, weil die Prüfungsbescheinigung kein Foto enthält. Mit 18 Jahren bekommst du nach Antragstellung einen Kartenführerschein.


    Begleitperson

    Du musst mindestens eine Begleitperson angeben, es können aber auch mehrere sein. Als Begleitperson müssen nicht zwangsläufig deine Eltern angegeben werden, es müssen aber die folgenden Anforderungen erfüllt sein.


    • Mindestalter 30 Jahre
    • Mindestens 5 Jahre ununterbrochener Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B
    • Maximal 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg zum Zeitpunkt der Antragstellung
    • Weniger als 0,5 Promille Blutalkohol während der Fahrt.

    Die Begleitperson hat den Status eines Beifahrers, nicht eines „Hilfsfahrlehrers“. Sie darf nicht in die Fahrtätigkeit eingreifen. Du bist verantwortlicher Fahrzeugführer.


    Den Begleitern wird empfohlen, sich in die Aufgabe einweisen zu lassen. Eine Einweisung wird von der Fahrschule durchgeführt.


    Alle weiteren Fragen, wie z.B. zusätzlich entstehende Kosten oder evtl. notwendige Behördengänge/Anträge, beantwortet dir deine Fahrschule.

  • ASF Seminare

    ASF Seminare (Nachschulung!) sind ab einer Teilnehmerzahl von 6 Personen jederzeit möglich.

    Bitte vorher anmelden – wir sammeln die Adressen und ab 6 Teilnehmern startet der Kurs!


    Das Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF), auch Nachschulung genannt, ist eine von der Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) angeordnete Maßnahme bei einem A- oder zwei B-Verstößen innerhalb der Führerschein-Probezeit, die im Regelfall für die ersten zwei Jahre einer Fahrerlaubnis (ausgenommen Klassen L, M, S, T) festgelegt wird. Ein A-Verstoß (eine schwere Zuwiderhandlung, siehe Liste unten im Weblink verkehrsportal.de) führt sofort zur Anordnung einer Nachschulung, ein B-Verstoß (weniger schwere Zuwiderhandlung) erst beim zweiten Mal, nämlich bei der 2. Eintragung im Kraftfahrt-Bundesamt. Generell werden alle Ordnungswidrigkeiten ab genau 40 € Bußgeld mit mindestens einem eingetragenen Punkt in Flensburg entsprechend sanktioniert.


    Das Aufbauseminar wird von einer dazu lizenzierten Fahrschule mit einer Gruppe von mindestens sechs, höchstens zwölf Teilnehmern durchgeführt und besteht aus fünf Teilen: vier Theorie-Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer und einer Beobachtungsfahrt zwischen der ersten und der zweiten Sitzung, welche mindestens 30 Minuten dauert und mit jeweils bis zu drei Teilnehmern stattfindet.


    Im Rahmen des Aufbauseminares werden unter anderem die Verstöße der Teilnehmer besprochen und Wege zur zukünftigen Vermeidung gesucht.


    Mit Abschluss des Seminares erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung, die bei der entsprechenden Verwaltungsbehörde eingereicht werden muss.


    Wird das Seminar vom Führerscheininhaber innerhalb der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Frist nicht erfolgreich abgeschlossen, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis wird erst erteilt wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen wird


    (aus: Wikipedia)

  • Berufskraftfahrer

    Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz betrifft Unternehmer und Fahrer/innen der Fahrerlaubnis-

    klassen C/C1/C1 E/CE sowie D/D1/D1 E/DE. Die gewerbliche Nutzung der Fahrerlaubnis in den genannten Fahrerlaubnisklassen ist ohne eine entsprchende Qualifikation nicht mehr möglich (gesetzlich vorgeschrieben durch EU-Richtlinie 2003/59).


    Bei Nichtbeachtung können Bußgelder von bis zu 5.000,– Euro für den Fahrer/inn bzw. 20.000,– Euro für den Unternehmer/inn erhoben werden.


    Die Weiterbildungsmodule für LKW-Fahrer der Fahrerlaubnisklassen C(C1/C1E und CE umfassen folgende Module:


    Modul 1:    ECO-Training


    Modul 2:    (Sozial-) Vorschriften für den Güterverkehr


    Modul 3:    Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit


    Modul 4:    Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi


    Modul 5:    Ladungssicherung


     


    Die Weiterbildung für Busfahrer mit der Fahrerlaubnisklasse D/D1/D1E/DE umfassen folgende Module:


    Modul 1:    Eco-Training


    Modul 2:    Markt und Image


    Modul 3:    Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit


    Modul 4:    Sozialvorschriften, Risiken und Notfälle im Straßenverkehr


    Modul 5:    Fahrgastsicherheit und Gesundheit


     


    Die erstmalige Pficht zum Nachweis der Weiterbildung ist bis:


    30.09.2012       im Personenverkehr


    10.09.2014       im Güter- und Werkverkehr.


    SPRECHEN SIE UNS AN, WIR BIETEN IHNEN EINE MASSGESCHNEIDERTE WEITERBILDUNG FÜR IHRE LKW- BZW. BUSFAHRER!


    Schulungen sind jederzeit nach Rücksprache möglich.

  • Prüfbescheinigung MOFA

    Um ein Mofa fahren zu dürfen, brauchen Sie keinen Führerschein, aber eine so genannte Prüfbescheinigung, wenn Sie nach dem 1.4.1965 geboren sind. Bei einem Mindestalter von 15 Jahren erhalten Sie die Prüfbescheinigung nach einer bestandenen theoretischen Prüfung.

     



    Mindestalter: 15 Jahre

    Voraussetzungen: Keine Voraussetzung

    Hinweise: Es wird keine Prüfbescheinigung benötigt, wenn man eine gültige Fahrerlaubnis besitzt.

Share by: